Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsoffene Sonntage sind eine willkommene Abwechslung für viele Bürger, die gerne angenommen werden. Daher nutzen immer mehr Kommunen, aber auch Werbegemeinschaften von Einzelhändlern, diese zusätzliche Einnahmemöglichkeit und den positiven Imageeffekt.
Sonn- und Feiertage gelten als Tage der Arbeitsruhe und sind besonders geschützt. Deswegen ist Arbeit an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen, erlaubt. Zudem ist die Durchführung an bestimmten feierlichen Sonntagen gesetzlich verboten.
Ausnahmevorschriften sind in den Gewerbeordnungen, Arbeitsschutzgesetzen und Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Je nach Bundesland ist die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde unterschiedlich geregelt. Näheres hierzu finden Sie in den jeweiligen Ladenöffnungsgesetzen der Länder:
- BW: § 8, LadÖG Baden-Württemberg (jährlich max. 4 Sonntage pro Gemeinde)
- HE: § 6, HLöG Hessen (jährlich max. 4 Sonntage pro Gemeinde)
- RLP: § 10, LadöffnG Rheinland-Pfalz (jährlich max. 4 Sonntage pro Gemeinde)
Die konkreten Termine sind nicht landeseinheitlich und werden vor Ort festgelegt.
Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:
Übersicht der angebotenen Leistungen
Um die entsprechenden Verwaltungsleistungen anzuzeigen und weitere Informationen über die Verfahren nachzulesen, geben Sie nun auf der linken Seite den Ort Ihres Firmensitzes ein. Nach erfolgter Ortseingabe werden die für Sie relevanten Verfahren aus Ihrem Landeszuständigkeitsfinder aufgelistet. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies durch Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.
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