Einreise und Arbeit: Zunächst müssen Sie ein nationales Visum beantragen (für mehrere Staaten gelten Ausnahmeregelungen). Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrem Aufenthaltszweck in Deutschland machen, damit die Auslandsvertretung die notwendige Detailprüfung vornehmen kann. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden.
Um in Deutschland als Selbstständiger arbeiten zu können, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde auf Grundlage des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen. Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zu der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn:
- Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Wenn Sie ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben oder als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auch ohne die oben genannten Voraussetzungen erteilt werden. Jedoch muss die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit in einem Zusammenhang mit den erworbenen Kenntnissen während des Studiums oder der Tätigkeit als Forscher stehen.
Integrationskurs: Zur Förderung der Integration in Deutschland besteht die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen. Als Nicht-EU-Bürger haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch zur einmaligen Kursteilnahme. Der Teilnahmeanspruch ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Wenn Sie nur für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen, haben Sie keinen Teilnahmeanspruch. Ebenso haben Sie keinen Anspruch, wenn geringer Integrationsbedarf besteht.
Familienmitzug: Haben Ihre Familienangehörigen dieselbe Staatsbürgerschaft wie Sie, müssen sie ein Visum beantragen (für mehrere Staaten gelten Ausnahmeregelungen) und müssen innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Sobald Ihre Familie zu Ihnen gezogen ist, müssen sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde ihres neuen Wohnortes anmelden.
Nachweis von Deutschkenntnissen: Aufgrund Ihres Status als Selbstständiger müssen weder Sie bei Einreise noch Ihr Ehe-/Lebenspartner bei Mitzug einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbringen. Dieselbe Regelung gilt auch für den eventuellen Mitzug Ihrer Kinder.
Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland: Um sich in Deutschland dauerhaft aufhalten und arbeiten zu können, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde können Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben und der Lebensunterhalt durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.