Verwaltungsdurchklick

Gewerbeabfall

Für die Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle, von Bau- und Abbruchabfällen oder auch von gefährlichen sonstigen Abfällen sind die Erzeuger nach dem Verursacherprinzip verantwortlich, d. h. sie müssen diese selbst verwerten oder dazu geeignete Entsorgungsunternehmen beauftragen.

Die Abfallwirtschaft wird durch EU-Recht, Bundesrecht, Landesrecht und kommunales Recht geregelt. Während Oberste und Obere Abfallbehörde (inkl. Gewerbeaufsicht) oder auch die Sonderabfallbehörde auf Länderebene angesiedelt sind, sind die Kommunen bzw. Kreise Entsorgungsträger vor Ort. Hinzu kommen private Entsorgungsunternehmen.

Durch ein intelligentes, innerbetriebliches Abfallkonzept können Unternehmenskosten reduziert werden, wenn die Abfallentsorgung im Sinne eines ganzheitlichen Stoffstrommanagements verstanden wird. Lassen Sie sich von den öffentlichen-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträgern beraten.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (krWG), das die EU-Abfallrahmenrichtlinie in Deutschland umsetzt, tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und löst damit das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab. Abfälle sind danach in Abstufung vorrangig zu vermeiden, wiederzuverwenden, zu recyceln, anderweitig zu verwerten (z.B. energetisch) und zuletzt zu beseitigen. Es regelt auch die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu.

Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 regelt die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Die Lizenz zum Parken

Seit 2011 ist der Alltag der Handwerker in der MRN und der TRK einfacher: Beide Regionen erkennen ihre regionalen Handwerkerparkausweise gegenseitig an.

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