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Qualifizierte Fachkräfte

Sie möchten eine qualifizierte Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen, d.h. einen Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit ausüben soll, für die nach deutschem Recht eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist?

Lesen Sie, welche Voraussetzungen für die Beschäftigung der qualifizierten Fachkraft erfüllt sein müssen.

 

Wählen Sie hier je nach Staatsangehörigkeit die zutreffende Personengruppe aus:

  • EU-Bürger (Ausnahme Bulgarien und Rumänien) und Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

    EU-Bürger (mit Ausnahme von Bürgern aus Bulgarien und Rumänien) sowie Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen Freizügigkeit. Zur Einreise benötigen diese kein Visum. Sie müssen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. 

     

    Die oben Genannten unterliegen auch keinen Einschränkungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, d.h. sie können nach Deutschland einreisen und unmittelbar nach der Einreise anfangen zu arbeiten.

     

    Innerhalb einer Woche nach der Einreise muss Ihr Arbeitnehmer sich bei der Meldebehörde seines neuen Wohnortes anmelden. Auf Wunsch kann das Freizügigkeitsrecht durch eine entsprechende Bescheinigung amtlich bestätigt werden.  

     

    Ausnahmen bezüglich des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt gelten jedoch, wenn Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien eine Beschäftigung in Deutschland ausüben möchten.

    Lesen Sie hierzu unter dem nächsten Menüpunkt "Ausnahmeregelungen für EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien".  

  • Ausnahmeregelungen für EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien

    Wenn Ihr Arbeitnehmer Staatsangehöriger Bulgariens oder Rumäniens ist,  besteht für seine Einreise als solche Freizügigkeit.  Das Aufenthaltsrecht wird nach der Einreise durch eine Freizügigkeitsbescheinigung amtlich bestätigt.


    Für den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt die qualifizierte Fachkraft aus Bulgarien und Rumänien jedoch weiterhin (während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013) eine Arbeitserlaubnis-EU.

    Vor Erteilung dieser Erlaubnis darf keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.

     

    Die Arbeitserlaubnis-EU ist beim zuständigen Arbeitserlaubnis-Team (AE-Team) der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

    Zuständig ist das AE-Team, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen seinen Betriebssitz hat.

    Eine Übersicht über das für Ihren Unternehmenssitz zuständige AE-Team finden Sie hier.

     

    Die Antragsunterlagen für die Arbeitserlaubnis-EU können beim ZAV-Team angefordert werden.

    Außer dem Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU müssen dem ZAV-Team eine Stellenbeschreibung, der Entwurf des Arbeitsvertrages, ein beruflicher Lebenslauf mit Qualifikationen sowie eine Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung oder Personalienseite eines amtlichen Ausweises vorgelegt werden.

    Sie als Arbeitgeber bringen sich in den Prozess der Beantragung der Arbeitserlaubnis-EU mit ein, indem Sie die erforderlichen Dokumente wie Stellenbeschreibung und Entwurf des Arbeitsvertrages zur Verfügung stellen.

     

    Ihrem bulgarischen oder rumänischen Arbeitnehmer wird zunächst eine befristete Arbeitserlaubnis-EU erteilt.

    Nach zwölfmonatiger ununterbrochener Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt hat der bulgarische oder rumänische Arbeitnehmer sodann Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, die unbeschränkt und unbefristet erteilt wird.

  • Nicht-EU-Bürger

    Qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland sowie für den Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel. 

    Vor der Einreise müssen sie ein nationales Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme beantragen, mit dem die Arbeitsaufnahme dann unmittelbar nach der Einreise stattfinden kann. 

    Das nationale Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt. 

     

    Nach Einreise und vor Ablauf der Gültigkeit des nationalen Visums muss Ihr Arbeitnehmer auf Grundlage des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

      

    Hinweis: Erforderliche Unterlagen für die Visumerteilung  

    Ein Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme kann nur erteilt werden, wenn der qualifizierten Fachkraft Ihr ganz konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Deshalb benötigt Ihr Arbeitnehmer (außer den üblicherweise im Visumverfahren erforderlichen Unterlagen) vor allem 

    • den Nachweis über das konkrete Arbeitsplatzangebot
    • einen gültigen Arbeitsvertrag mit Gehaltsangaben
    • das Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit

     die Sie ihm als Arbeitgeber zur Verfügung stellen. 

     

    Hinweis: Ablauf eines Visumerteilungsverfahrens

    Den beispielhaften Ablauf eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums zum Zweck der Arbeitsaufnahme (sogenantes nationales Visum, D-Visum) können Sie hier nachlesen.

     

    Hinweis: Verfahrensdauer der Visumerteilung 

    Das Verwaltungsverfahren der Erteilung eines Visums zum Zweck der Arbeitsaufnahme dauert im Durchschnitt ca. 4-6 Wochen. 

    (Fälle, in denen einzelne Verfahrensschritte oder Beteiligungen einzelner Behörden entfallen, können sich entsprechend verkürzen.) 

    Wissenswert: Falls Unterlagen zur Bearbeitung des Visumantrages fehlen sollten, melden sich die beteiligten Behörden unaufgefordert. Eine Sachstandsanfrage ist nicht erforderlich. 

      

    Tipp: Frühzeitige Terminvereinbarung

    Ihr Arbeitnehmer sollte frühzeitig einen persönlichen Termin zur Visumbeantragung in der Auslandsvertretung vereinbaren.  

     

  • Ausnahmeregelungen für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika

    Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für ihre Einreise nach Deutschland kein Visum.

    Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Arbeitsaufnahme.

    Die Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Arbeitsaufnahme muss der Arbeitnehmer nach der Einreise bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

     

    Beachten Sie jedoch: eine Arbeitsaufnahme darf erst dann erfolgen , wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt wurde. 

     

    Dies bedeutet zwangsläufig, dass für die Zeit des Antragsverfahrens keine Beschäftigung stattfinden kann. Um eine Arbeitsaufnahme direkt nach der Einreise zu ermöglichen, ist es empfehlenswert, dass qualifizierte Fachkräfte der hier genannten privilegierten Nationalitäten dennoch vor ihrer Einreise einen Visumantrag stellen. Aus dem Ausland heraus kann ein Aufenthaltstitel, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, nur als D-Visum beantragt werden, da Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis nicht getrennt erteilt werden können.

    Nähere Informationen zur Erteilung des D-Visums lesen Sie in dieser Kategorie "Qualifizierte Fachkraft" unter dem  Menüpunkt "Nicht-EU-Bürger".

     

    Beachten Sie, dass das D-Visum in der Regel nur für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt wird.

    Innerhalb von drei Monaten nach Einreise muss Ihr Arbeitgeber auf Grundlage des Visums dann die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Übersicht der angebotenen Leistungen

Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.

Bitte geben Sie einen Ort an, damit die entsprechenden Verwaltungsleistungen angezeigt werden können.