Nachzug von Familienangehörigen
Für die Entscheidung eines ausländischen Arbeitnehmers, nach Deutschland zu kommen und hier eine Tätigkeit aufzunehmen, spielen die Möglichkeiten des Familiennachzugs sowie die beruflichen Perspektiven des Ehe- bzw. Lebenspartners in Deutschland häufig eine ausschlaggebende Rolle.
Finden Sie hier einige allgemeine Informationen über die Möglichkeiten des Familiennachzugs.
Unter Familiennachzug ist sowohl die gleichzeitige Einreise der Familienangehörigen mit dem ausländischen Arbeitnehmer als auch der Nachzug der Familienangehörigen zum sich bereits in Deutschland befindenden ausländischen Arbeitnehmer zu verstehen. Rechtliche Unterschiede zwischen zeitgleicher oder späterer Einreise von Familienangehörigen bestehen nicht.
Familienangehörige sind der Ehe- bzw. Lebenspartner und die Kinder des ausländischen Arbeitnehmers.
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Nachzug von Ehepartnern bzw. Lebenspartnern
Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug. (Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben diesen Anspruch nicht).
Voraussetzung ist, dass beide Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der nachziehende Ehegatte zumindest in einfacher deutscher Sprache verständigen kann. (Ausnahmen hiervon gelten für Familienangehörige von Forschern und Hochqualifizierten).
- Nachzug von Kindern
Auch minderjährige, ledige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug.
Voraussetzung für den Nachzug ist, dass der Lebensmittelpunkt gemeinsam mit den Eltern (oder dem personensorgeberechtigten Elternteil) nach Deutschland verlegt wird und dass ausreichender Wohnraum für die familiäre Lebensgemeinschaft vorhanden ist.
- Hinweise zum Integrationskurs für nachziehende Familienangehörige
Als Nicht-EU-Bürger haben die Familienangehörigen grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Der Teilnahmeanspruch ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltswecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Wenn die Familienangehörigen also nur für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen, besteht kein Teilnahmeanspruch. Ein Teilnahmeanspruch ist auch dann nicht gegeben, wenn geringer Integrationsbedarf besteht, so z.B. bei Familienangehörigen mit Hochschulabschluss.
Weitere Informationen zum Integrationskurs finden Ihr Arbeitgeber und seine Familienangehörigen auf dem Integrationsportal des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
- Wissenswertes über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Wissenswertes zu Dual Career
Übersicht der angebotenen Leistungen
Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.
Bitte geben Sie einen Ort an, damit die entsprechenden Verwaltungsleistungen angezeigt werden können.