Zur Einreise und Beschäftigung benötigt Ihr Arbeitnehmer aus einem Drittstaat ein nationales Visum, mit dem die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach der Einreise stattfinden kann.
Für einen solchen Visumantrag im Rahmen eines Personalaustausches besteht die Möglichkeit eines Sonderverfahrens.
Als Arbeitgeber können Sie selbst die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) einholen, während Ihr Arbeitnehmer den Visumantrag bei der Auslandsvertretung stellt.
Für die Fallgruppe des internen Personalaustausches ist deutschlandweit ein spezielles Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Sitz in Bonn zuständig.
Zur Erleichterung des Verfahrens treten Sie als Arbeitgeber direkt an das ZAV-Team heran und beantragen eine Arbeitsmarktzulassung für Ihren ausländischen Arbeitnehmer.
Dafür reichen Sie für den ausländischen Arbeitnehmer folgende Unterlagen bei der ZAV ein:
- Formblatt Stellenbeschreibung: Stellenbeschreibung für Aufenthaltstitel zur Beschäftigung (Personalaustausch, § 31 Beschäftigungsverordnung). Das Formblatt ist mit Kopien (Lebenslauf, Qualifikation) zu versehen.
- ggf. (einmal jährlich): aktueller Geschäftsbericht / Übersicht über den Unternehmensverbund. Als Arbeitgeber müssen Sie einmal im Jahr einen Geschäftsbericht oder einen anderen geeigneten Nachweis vorlegen, aus dem der Unternehmensverbund zumindest zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmensteil hervorgeht.
- ggf. (einmal jährlich) eine Liste namentlicher Mitarbeiterentsendungen
Sobald Sie die Unterlagen eingereicht haben, prüft die ZAV die Zulassungsvoraussetzungen und übermittelt ihre Zustimmung zur Beschäftigung an die Ausländerbehörde. Damit liegt der Ausländerbehörde bereits eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung des Ausländers vor, wenn die Dokumente des Visumantrags bei ihr eingehen. Die Ausländerbehörde kann ihre Zustimmung zur Visumerteilung gegenüber der Auslandsvertretung sodann unmittelbar erteilen.
Hinweis: Wenn Sie als Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit des Sonderverfahrens Gebrauch machen, wird die Ausländerbehörde die ZAV um Prüfung ersuchen, sobald sie im Rahmen des gewohnten Visumerteilungsprozesses mit der Sache befasst wird. Bedenken Sie, dass das Verfahren dann länger dauert, wenn die Prüfung durch die ZAV erst zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird.
Wichtig: Die Zustimmung kann für eine Beschäftigung für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt werden. Eine erneute Beschäftigung im Rahmen eines Personalaustausches kann erst nach einem zeitlich angemessenen Aufenthalt im Ausland zugelassen werden.
Nach der Einreise in Deutschland muss Ihr Arbeitnehmer sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde seines neuen Wohnortes anmelden.
Vor Ablauf des Visums muss der Beschäftigte bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.