Verwaltungsdurchklick

Nach der Geburt

Als frisch gebackene Eltern werden Sie schnell merken, wie ein Kind Ihr gewohntes Leben verändert. Gleichzeitig sind nach der Geburt noch einige Formalitäten zu erledigen. 

Sie erfahren in diesem Punkt unter anderem mehr über die Anmeldung Ihres Kindes beim Standesamt, für was Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes benötigen (z.B. Krankenkasse, Lohnsteuerkarte, Pässe) und was Sie bei der Beantragung von Elterngeld und Kindergeld beachten sollten.

Wenn Sie berufstätig sind, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes Ihrem Arbeitgeber gegenüber Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Bei Unterbrechung Ihrer Berufstätigkeit zur Betreuung Ihrer Kinder wird auch diese Zeit für die Rente berücksichtigt. Was Sie dabei beachten sollten, wird in den Abschnitten über die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erläutert.

Umfassende Informationen zur Entwicklung Ihres Kindes im ersten Lebensjahr bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA). Die BZGA stellt verschiedene kostenlose Infobroschüren zur Verfügung, so zum Beispiel „Rund um Schwangerschaft und Geburt“ oder „Guter Start ins Kinderleben“.

Kindervorsorgeuntersuchungen sollen sicherstellen, dass Defekte und Erkrankungen von Neugeborenen, Kleinkindern und Kindern, insbesondere solche, die eine normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden, möglichst schnell durch einen Kinder- und Jugendarzt erkannt werden, um früh eine entsprechende Therapie einleiten zu können. Zugleich sollen die Untersuchungen dazu dienen, Fälle von Vernachlässigung o.ä. zu erkennen und einem entsprechenden Fehlverhalten der Erziehungsberechtigten vorzubeugen.

In einigen deutschen Ländern ist deshalb ein verbindliches Einlade- und Meldewesen zur Vorstellung zu den Untersuchungen beschlossen worden.

Infos zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen finden Sie in dieser Tabelle. Weiterführende Informationen erhalten Sie zudem auf dem Portal "gesundes Kind"

Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:

  • Berücksichtigungszeiten

    Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Für Selbstständige können Berücksichtigungszeiten allerdings nur angerechnet werden, wenn sie in dieser Zeit Pflichtbeiträge gezahlt haben.

     

    Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit spätestens zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Berücksichtigungszeiten wirken sich nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe der Rente aus.

    Sie haben aber rentenrechtliche Bedeutung für

    • die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für bestimmte Renten (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte),
    • den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
    • den Nachteilsausgleich (Gutschrift an zusätzlichen Entgeltpunkten) bei Erziehenden, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen,
    • die Bewertung der beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten),
    • die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, soweit es um die Frage geht, ob 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zusammenkommen.

    Für die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gelten grundsätzlich die Regelungen wie bei Kindererziehungszeiten (eigener Punkt in dieser Liste).

  • Elternzeit

    Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Sie Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit, die Sie auch blockweise bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres Ihres Kindes nehmen können. Die Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist bzw. sich noch in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

     

    Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes – bei der Mutter frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes.

     

    Hinweis: Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auf der Internetseite des BMFSFJ. Das Elternzeitgesetz können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums durchlesen.

  • Geburtsanzeige

    Das Verfahren bei der Anzeige einer Geburt hängt von dem Ort ab, den Sie für die Entbindung gewählt haben. Unterschieden wird zwischen der Geburt in öffentlichen oder privaten Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen und der Hausgeburt.

  • Geburtsurkunde

    Nach der Anzeige der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt erhalten Sie eine Geburtsurkunde. Diese wird für die Ausstellung eines Kinderreisepasses, die erstmalige Beantragung eines Personalausweises oder bei der Anzeige eines Wohnungswechsels bei der Meldebehörde, benötigt.

  • Kindererziehungszeiten

    Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Kindererziehungszeit gilt seit 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren. Beginn ist der Monat nach dem Geburtsmonat.

     

    Eine Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, ist die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Sie können aber bei gemeinsamer Erziehung Ihres Kindes gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Krankenkasse übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll. Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen.

     

    Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil angerechnet, wenn

    • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
    • die Erziehung in Deutschland erfolgt ist. Eine Erziehung im Ausland wird nur dann angerechnet, wenn z.B. ein Elternteil zeitlich befristet im Ausland arbeitet und
    • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

    Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten anerkannt.

     

    Eine Schriftenreihe zur Anrechnung von Erziehungszeiten (Teil I, Teil II, Teil III) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgebracht.

  • Kinderpass / Kinderausweis

    Auch Kinder unter 16 Jahren benötigen für eine Auslandsreise ein gültiges Ausweisdokument. In diesem Fall muss auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten ein Personalausweis oder Kinder-/Reisepass für das jeweilige Kind ausgestellt werden.

     

    Bei Kindern kommen folgende Dokumente in Frage:

    • Kinderausweis (wird seit 2006 nicht mehr ausgestellt, vorher ausgestellte Ausweise bleiben bis zum eingetragenen Datum gültig)
    • Kinderreisepass (für Kinder bis 12 Jahre - ersetzt seit 2006 den Kinderausweis, da er sicherer ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Kinderreisepass erstellen zu lassen, zumal dieser im Ausland auch eher anerkannt wird)
    • Personalausweis (für das europäische Ausland)
    • Reisepass (ab dem 12. Lebensjahr)

    Wenn die Ausweisdokumente Ihres Kindes verloren gehen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Ebenso müssen Sie die Passbehörde darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.

     

    Informationen zu den Leistungen rund um die Ausstellung der Ausweisdokumente für Ihr Kind erhalten Sie in der Lebenslage Auslandsreisen  unter Reisen mit Kindern.

  • Lohnsteuerkartenänderung

    Kinder werden auf der Lohnsteuerkarte ihrer Eltern eingetragen. Der Staat entlastet Eltern finanziell bei der Erziehung der Kinder durch Kindergeld und einen steuerlichen Freibetrag. Die Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte ist außerdem notwendig, da bei der monatlichen Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags der steuerliche Freibetrag berücksichtigt wird.

     

    Nach Einführung des elektronischen Verfahrens zur Einkommensteuererklärung (im Jahr 2013) erfolgt von der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung direkt die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten zur elektronischen Einkommensteuererkärung ELSTER.

  • Namensgebung

    Jede Geburt muss dem Standesamt des Geburtsortes binnen einer Woche gemeldet werden. Insofern sollten Sie sich bis dahin für einen Vor- und ggf. Familiennamen für Ihr Kind entschieden haben.

  • Sorgerechtsbescheinigung

    Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

  • Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung der Mutter des Kindes ist hierfür immer erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Übersicht der angebotenen Leistungen

Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.

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