Kraftfahrzeugsteuer
Für das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde benachrichtigt bei An- bzw. Abmeldung direkt die Steuerbehörden.
Die Kfz-Steuer bemisst sich vor allem nach Hubraum und Schadstoffemissionen. Je mehr Schadstoffe ein Fahrzeug produziert, desto höher wird es besteuert. Entscheidend ist die so genannte EURO-Norm, eine europaweit gültige Schadstoffnorm, die in den Fahrzeugpapieren verschlüsselt eingetragen ist.
Hinweis: Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist ein Lastschrifteinzug für die Kfz-Steuer. Das heißt, die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug grundsätzlich erst zulassen, wenn der Fahrzeughalter das Finanzamt schriftlich zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Bankkonto ermächtigt hat.
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen können - je nach Grad der Behinderung - bei Ihrem Finanzamt eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.
Hinweis: Diesel-Pkw können in der Regel mit einem so genannten Russpartikelfilter nachgerüstet werden. Dadurch tragen Sie nicht nur zu einer Verringerung der Schadstoffbelastung bei, sondern steigern auch den Wert Ihres Fahrzeugs. Informationen zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen bietet das Umweltministerium Baden Württemberg auf seinen Internetseiten an.
Wissenswertes über die unter anderem vom Umweltbundesamt unterstützte Aktion „Kein Diesel ohne Filter“ steht beispielsweise im Onlineauftritt des Verkehrsclubs Deutschland zur Verfügung.
Übersicht der angebotenen Leistungen
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