Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, wenn sie im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz kommen.
Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie wohnen oder Ihren Betriebssitz haben. Die Kennzeichenschilder werden in der Regel von privaten Anbietern hergestellt, die oft in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörden ihren Sitz haben. Durch die Herstellung der Nummernschilder entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.
Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Zulassungsfreie Anhänger mit angebrachten Wiederholungskennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen.
Folgende Fahrten sind im Zulassungs- sowie im angrenzenden Bezirk ohne Stempelplakette zulässig, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden:
- Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen und
- Rückfahrten nach der Entfernung des Stempels
Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können die Farben schwarz (Standard- oder Kurzzeitkennzeichen), rot (Oldtimerkennzeichen oder Wechselkennzeichen für Kfz-Betriebe) oder grün (steuerbefreite Fahrzeuge) haben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem Euro-Feld. Bei Kennzeichen ohne Euro-Feld muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.