Verwaltungsdurchklick

Selbstständige

Sie möchten in der Metropolregion Rhein-Neckar Ihr eigenes Unternehmen gründen bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausüben und Ihr eigener Chef sein? Bei uns erhalten Sie Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Pläne. Wenn Sie Staatsbürger eines Nicht-EU-Landes sind, so gelten zur Einreise und zur Ausübung der selbstständigen Arbeit bestimmte Regelungen. Die Einreisebestimmungen für EU-Bürger sind mit denen im Kapitel Arbeitnehmer identisch. Der Onlineauftritt der Metropolregion Rhein-Neckar bietet zudem umfangreiche Informationen zum Wirtschaftstandort Rhein-Neckar.

Weiterführende Informationen zur Unternehmensgründung bzw. Selbstständigkeit bieten Ihnen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern der Region:

HWK Mannheim
HWK Pfalz
HWK Rhein-Main
IHK Pfalz
IHK Rhein-Main
IHK Rhein-Neckar

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP), der im Rahmen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie alle wichtigen Informationen für Ihr Vorhaben für Sie bereithält.

Folgende Einreisebestimmungen sind zu beachten:

  • Nicht-EU-Bürger

    Einreise und Arbeit: Zunächst müssen Sie ein nationales Visum beantragen (für mehrere Staaten gelten Ausnahmeregelungen). Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrem Aufenthaltszweck in Deutschland machen, damit die Auslandsvertretung die notwendige Detailprüfung vornehmen kann. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden.

     

    Um in Deutschland als Selbstständiger arbeiten zu können, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde auf Grundlage des Visums eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen.

     

    Integrationskurs: Zur Förderung der Integration in Deutschland besteht die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen. Als Nicht-EU-Bürger haben Sie einen gesetzlichen Anspruch zur einmaligen Kursteilnahme. Der Teilnahmeanspruch ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Wenn Sie nur für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen, haben Sie keinen Teilnahmeanspruch. Ebenso haben Sie keinen Anspruch, wenn geringer Integrationsbedarf besteht (z.B. wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen).

     

    Familienmitzug: Haben Ihre Familienangehörigen dieselbe Staatsbürgerschaft wie Sie, müssen sie ein Visum beantragen (für mehrere Staaten gelten Ausnahmeregelungen) und erhalten danach eine Aufenthaltserlaubnis. Sobald Ihre Familie zu Ihnen gezogen ist, müssen sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde ihres neuen Wohnortes anmelden.

     

    Nachweis von Deutschkenntnissen: Aufgrund Ihres Status als Selbstständiger müssen weder Sie bei Einreise noch Ihr Ehe-/Lebenspartner bei Mitzug einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbringen. Dieselbe Regelung gilt auch für den eventuellen Mitzug Ihrer Kinder.

     

    Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland: Um sich in Deutschland dauerhaft aufhalten und arbeiten zu können, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde können Sie  eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierzu ist Voraussetzungen, dass Sie seit mindestens drei Jahren in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

  • Ausnahmeregelungen für Bürger aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuselland und den Vereinigten Staaten von Amerika

    Einreise und Arbeit: Sie benötigen für die Einreise kein Visum. Sie müssen allerdings einen gültigen Reisepass besitzen. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Um in Deutschland als Hochqualifizierter arbeiten zu können, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen müssen.

     

    Durch Ihren besonderen Status als Hochqualifizierter können Sie dann bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde die Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen.

     

    Integrationskurs: Zur Förderung der Integration in Deutschland besteht die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen. Als Nicht-EU-Bürger haben Sie einen gesetzlichen Anspruch zur einmaligen Kursteilnahme. Der Teilnahmeanspruch ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Wenn Sie nur für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen, haben Sie keinen Teilnahmeanspruch. Ebenso haben Sie keinen Anspruch, wenn geringer Integrationsbedarf besteht (z.B. wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen).

     

    Familiennachzug: Haben Ihre Familienangehörigen dieselbe Staatsbürgerschaft wie Sie, können sie ohne Visum nach Deutschland einreisen und müssen danach innerhalb von drei Monaten bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Besitzen die Familienangehörigen eine andere Staatsangehörigkeit, so müssen sie gegebenenfalls ein Visum beantragen (für mehrere Staaten gelten Ausnahmeregelungen) und erhalten danach eine Aufenthaltserlaubnis. Sobald Ihre Familienangehörigen zu Ihnen gezogen sind, müssen sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde ihres neuen Wohnortes anmelden.

     

    Nachweis von Deutschkenntnissen: Aufgrund Ihres Status als Hochqualifizierter müssen weder Sie bei Einreise noch Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre Kinder bei Nachzug einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbringen. 

     

    Erwerbstätigkeit des Ehe-/Lebenspartners in Deutschland: Wenn Ihr Ehe-/Lebenspartner selbst eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen möchte, ist dies möglich. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt er einen gültigen Aufenthaltstitel.

     

    Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland: Um sich in Deutschland dauerhaft aufhalten und arbeiten zu können, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde können Sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie mindestens drei Jahre in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausüben. Bei einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland können Sie auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragen. Sie ist ebenfalls eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ermöglicht Ihnen innerhalb der EU ein größeres Maß an Mobilität.

Übersicht der angebotenen Leistungen

Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.

Bitte geben Sie einen Ort an, damit die entsprechenden Verwaltungsleistungen angezeigt werden können.