Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Wenn Sie bereits dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einbürgerung beantragen.
Ab dem 16. Lebensjahr können ausländische Mitbürger diesen Antrag selbst stellen. Sind die Kinder jünger als 16 Jahre, müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Einbürgerung beantragen. Hat das Kind auch bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen folgendes:
- Das Kind wird nur eingebürgert, wenn es im Inland mit einem sorgeberechtigten Elternteil, der deutscher Staatsangehöriger ist, in familiärer Gemeinschaft lebt.
- Das Kind muss sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
- Das Kind muss über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in Deutschland werden nicht gefordert.
Es ist nicht vorgeschrieben, wie der Antrag aussehen muss. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie erleichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Vor der Abgabe des Antrags empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch mit der Behörde zu vereinbaren.
Als ausländischer Mitbürger mit Einbürgerungsanspruch können Sie nach dem Verfahren der Anspruchseinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Wenn Sie keinen Einbürgerungsanspruch haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, per Ermessenseinbürgerung deutscher Staatsbürger zu werden.
Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:
Übersicht der angebotenen Leistungen
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