Verwaltungsdurchklick

Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wenn Sie bereits dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einbürgerung beantragen.

Ab dem 16. Lebensjahr können ausländische Mitbürger diesen Antrag selbst stellen. Sind die Kinder jünger als 16 Jahre, müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Einbürgerung beantragen. Hat das Kind auch bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen folgendes:

  • Das Kind wird nur eingebürgert, wenn es im Inland mit einem sorgeberechtigten Elternteil, der deutscher Staatsangehöriger ist, in familiärer Gemeinschaft lebt.
  • Das Kind muss sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind muss über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise in Deutschland werden nicht gefordert.

Es ist nicht vorgeschrieben, wie der Antrag aussehen muss. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie erleichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Vor der Abgabe des Antrags empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch mit der Behörde zu vereinbaren.

Als ausländischer Mitbürger mit Einbürgerungsanspruch können Sie nach dem Verfahren der Anspruchseinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Wenn Sie keinen Einbürgerungsanspruch haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, per Ermessenseinbürgerung deutscher Staatsbürger zu werden.

Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:

  • Anspruchseinbürgerung

    Eine Anspruchseinbürgerung können Sie beantragen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so zum Beispiel eine Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland, einen Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihre Deutschkenntnisse sind ausreichend, wenn Sie:

    • Eine deutschsprachige Schule 4 Jahre besucht und das Fach Deutsch mit „ausreichend“ bestanden haben.
    • Den Hauptschulabschluss haben oder in die 10. Klasse versetzt worden sind und das Fach Deutsch mit „ausreichend“ bestanden haben.
    • Ein Studium an einer deutschsprachigen Hoch- oder Fachhochschule absolvieren.
    • Einen erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung haben.
    • Erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben.
    • Ein Zertifikat "Deutsch" bzw. ein gleich- oder höherwertiges Sprachdiplom abgeschlossen haben.

    Falls Sie keinen dieser Punkte mit ja beantworten können, müssen Sie einen Sprachkurs belegen und bestehen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde bzw. im zugehörigen Verfahren.

    Erforderlich ist es zudem, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland bekennen und Ihre vorherige Staatsbürgerschaft, sofern dies möglich ist, aufgeben.

     

    Sollten Sie wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden sind, ist eine Einbürgerung auf diesem Wege ausgeschlossen.

     

    Weitere Details erfahren Sie im zugeordneten Verfahren. Das Land Hessen hat eine umfangreiche Präsentation über das Thema "Einbürgerung" zusammengestellt. Informativ ist auch die Einbürgerungsbroschüre des Landes Rheinland-Pfalz.

  • Ermessenseinbürgerung

    Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, den Weg der Ermessenseinsbürgerung zu gehen. Die Einbürgerungsbehörden prüfen dann, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Welche dies sind, können Sie im zugehörigen Verfahren nachlesen.

Übersicht der angebotenen Leistungen

Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.

Bitte geben Sie einen Ort an, damit die entsprechenden Verwaltungsleistungen angezeigt werden können.