Verwaltungsdurchklick

Staatsangehörigkeit bei Geburt

Kinder erhalten nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Seit dem 1. Januar 2000 ist das Abstammungsprinzip durch das sogenannte Geburtsortprinzip ergänzt worden. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit eines Kindes, sondern auch der Geburtsort.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erhalten hat und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich durch die Optionspflicht mit dem Beginn der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Der Staatsangehörigkeitsausweis (auch Staatsangehörigkeitsurkunde) ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit urkundlich dokumentiert. Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Staatsangehörigkeitsausweis-Antrag bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro.

Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:

  • Abstammungsprinzip

    Ein Kind erhält mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter, der Vater oder beide Elternteile deutsche Staatsbürger sind.

     

    Hinweis: Auch wenn ein Elternteil bzw. beide Eltern eine andere oder weitere Staatsangehörigkeit(en) besitzen, erhält das Kind bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Allerdings wird das Kind in vielen Fällen zugleich nach dem Abstammungsprinzip die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben. Das Kind besitzt somit mehrere Staatsangehörigkeiten (Mehrstaatigkeit).

     

    Das Kind ist unabhängig von der Mehrstaatigkeit auf Dauer deutscher Staatsbürger. Auch die Optionspflicht, die nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit verlangt, gilt für dieses Kind nicht. Es kann daher nach deutschem Recht auf Dauer auch eine andere Staatsangehörigkeit behalten, soweit dies mit dem Recht des anderen Staates vereinbar ist.

     

    Ist nur der biologische Vater deutscher Staatsbürger und nicht mit der Mutter verheiratet, muss eine Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft noch vor der Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden, damit das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten kann.

  • Geburtsortprinzip

    Ist Ihr Kind in Deutschland geboren, erhält es ebenfalls automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil:

    • seit mindestens acht Jahren hauptsächlich und rechtmäßig in Deutschland wohnt.
    • eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung in der EU hat (weitere Infos unter Einreise).

    Erfüllt ein Elternteil des Kindes bei der Geburt diese Voraussetzungen, erhält das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft auch ohne Antrag.

     

    Hinweis: Das Kind wird in der Regel mit der Geburt auch die Staatsangehörigkeit(en) erhalten, die die Eltern besitzen. Gemäß der Optionspflicht muss es sich aber mit Beginn der Volljährigkeit entscheiden, ob es die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten möchte.

  • Optionspflicht

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erhalten haben und der Optionspflicht unterliegen, werden Sie mit Beginn der Volljährigkeit darauf hingewiesen, dass Sie sich spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Entscheiden Sie sich für die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit, verlieren Sie die deutsche. Auch wenn Sie bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben haben, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

    • Die Optionspflicht gilt für Kinder, deren beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die aber mit der Geburt nach dem Geburtsortprinzip die deutsche und gleichzeitig die ausländische Staatsbürgerschaft der Eltern erhalten haben.
    • Die Optionspflicht gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern unterschiedliche (die deutsche und eine oder mehrere ausländische) Staatsangehörigkeiten hatten.

    Wollen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, müssen Sie bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Ausnahmen zu dieser Regelung sind möglich, wenn:

    • es nach dem Recht des anderen Staates nicht möglich ist, die Staatsangehörigkeit aufzugeben
    • es bestimmte Umstände (z.B. hohe Kosten) unzumutbar machen, die andere Staatsangehörigkeit aufzugeben.

    In diesen Fällen müssen Sie spätestens zum Erreichen des 21. Lebensjahres einen Antrag zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

     

    Hinweis: Mehr Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie beim Bundesverwaltungsamt.

     

    Einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sollten Sie sicherheitshalber auch einreichen, wenn Sie bis zum 21. Lebensjahr noch nicht wissen, ob ein Verfahren, dass Sie zur Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft stellen, anerkannt wird.

Übersicht der angebotenen Leistungen

Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.

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