Staatsangehörigkeit bei Geburt
Kinder erhalten nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Seit dem 1. Januar 2000 ist das Abstammungsprinzip durch das sogenannte Geburtsortprinzip ergänzt worden. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit eines Kindes, sondern auch der Geburtsort.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erhalten hat und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich durch die Optionspflicht mit dem Beginn der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Der Staatsangehörigkeitsausweis (auch Staatsangehörigkeitsurkunde) ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit urkundlich dokumentiert. Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Personen mit Wohnsitz im Ausland stellen ihren Staatsangehörigkeitsausweis-Antrag bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro.
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