Besondere Personengruppen
Für bestimmte Personengruppen gelten bei der Einbürgerung besondere Bestimmungen. In der Regel wird die Einbürgerung erleichtert, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
Sie haben hier die Möglichkeit, sich über folgende Themen zu informieren:
- Ältere ausländische Mitbürger
Grundsätzlich gibt es für diese Gruppe keine gesetzlichen Sonderregelungen. Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es jedoch die Möglichkeit, eine Mehrstaatigkeit zu beantragen.
Bei der Ermessenseinbürgerung kann von Ihnen in bestimmten Fällen ein geringeres Maß an Deutschkenntnissen verlangt werden.
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Bei der Einbürgerung gelten für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention die gleichen Bedingungen, wie für andere Einbürgerungsbewerber. Die Zeiten für das Asylverfahren werden Ihnen vollständig angerechnet.
Mehrstaatigkeit wird nach einer möglichen Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge akzeptiert. Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge eine kürzere Aufenthaltszeit von sechs Jahren verlangt.
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern
Sind Sie Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eines deutschen Staatsbürgers, kann Ihnen die Einbürgerung nur in Ausnahmefällen versagt werden. Darunter fällt, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben oder eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
Auch sogenannte Scheinehen begründen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Die Scheinehe ist eine Verbindung, bei der keine gemeinsame Lebensführung (mehr) angestrebt wird, sondern für den ausländischen Partner unter Täuschung der Behörden ein privilegierter Aufenthaltsstatus erschlichen wird.
- EU-Bürger
Für Sie als Bürger eines EU-Landes gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere ausländische Mitbürger zur Einbürgerung. Allerdings müssen Sie als Unionsbürger, vor einer Einbürgerung in Deutschland, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.
- Familienangehörige von ausländischen Mitbürgern mit Einbürgerungsanspruch
Wenn Sie minderjährige Kinder und/oder einen Ehepartner haben, können diese, mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Dadurch soll Ihre Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Auch Ihre Kinder und Ihr Ehepartner müssen grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Kinder und Ehepartner können eingebürgert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr Ehepartner wird bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat
- Ihre Kinder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in der Regel nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden
- Für die Kenntnis der deutschen Sprache gelten für die Miteinbürgerung von Kindern Erleichterungen.
- Staatenlose
Als staatenlos gelten Sie, wenn Sie von keinem Staat als Staatsangehöriger angesehen werden. Als Nachweis hierüber müssen Sie der Einbürgerungsbehörde einen Reiseausweis für Staatenlose vorlegen. Zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Dort wird Ihnen das Dokument ausgestellt. Bei der Einbürgerung gelten für Sie als Staatenloser grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Einbürgerungsbewerber.
Bei der Ermessenseinbürgerung für Staatenlose werden kürzere Aufenthaltszeiten verlangt (sechs Jahre). Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.
Übersicht der angebotenen Leistungen
Nachdem Sie Ihren Wohnort ausgewählt haben, können Sie hier weitere Informationen zu den beschriebenen Verfahren nachlesen. Sollte das gesuchte Verfahren nicht enthalten sein, so ist dies für Ihr Bundesland noch nicht hinterlegt.
Bitte geben Sie einen Ort an, damit die entsprechenden Verwaltungsleistungen angezeigt werden können.